Informationen zum Thüringer Sinnesbehindertengeld
					
					 
                    
					
					Anspruch nach dem Gesetz haben:
					
					Blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen 
 Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 des Ersten 
					Buchs Sozialgesetzbuch in Thüringen 
 haben. Sie erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten 
 Mehraufwendungen 
					Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen 
 und Vermögen. Das Sinnesbehindertengeld muss beantragt werden.
					
					Sinnesbehindertengeld erhalten auch blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die 
						
						- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union und nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes 
								haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in Thüringen ausüben, 
- ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Thüringen haben und als Grenzgänger eine Beschäftigung oder selbständige 
								Tätigkeit in der Europäischen Union außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ausüben oder 
- als Entsandte eines in Thüringen tätigen Arbeitgebers oder nach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Thüringen in einem 
								Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes eine Beschäftigung oder 
								selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern diese die voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreitet. 
					Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht 
					beidäugig mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, 
					dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind.
					
					Gehörlos im Sinne des Gesetzes sind Menschen mit angeborener oder erworbener Taubheit beiderseits oder Menschen mit 
					angeborener oder erworbener an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, soweit ihnen aufgrund der Hörbehinderung das 
					Merkzeichen "Gl" nach dem Schwerbehindertenrecht zuerkannt worden ist.
					
					Taubblind im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, bei denen wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung von 
					mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt ist. 
					
					Das Sinnesbehindertengeld beträgt ab dem 1. Juli 2017 für blinde Menschen 360 Euro monatlich. Für taubblinde Menschen 
					erhöht sich dieser Betrag um 100 Euro. Gehörlose Menschen erhalten 100 Euro monatlich.
					
					Befindet sich der blinde oder gehörlose Mensch in einer stationären Einrichtung, verringert sich das Sinnesbehindertengeld auf 
					82,10 Euro monatlich. 
 Für taubblinde Menschen, die in einer stationären Einrichtung leben erhöht sich dieser Betrag auf 164,20 
					Euro.
					
					Leistungen, die blinde, gehörlose und taubblinde Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit, Gehörlosigkeit und Taubblindheit 
					bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten, werden auf das Sinnesbehindertengeld angerechnet. 
					Erhalten blinde oder taubblinde Menschen Geld-, Sach- bzw. Kombinationsleistungen der häuslichen Pflege, verringert sich das 
					Sinnesbehindertengeld bei Pflegegrad 2 auf 164,20 Euro und bei den Pflegegraden 3 bis 5 auf 114,80 Euro monatlich. 
					Für taubblinde Menschen erhöhen sich die Beträge um jeweils 100 Euro. Gehörlose Menschen erhalten unabhängig vom Pflegegrad 100 Euro.
					
					
NEU: 
					
					In der Plenarsitzung vom 07. Juli 2023 wurden die Beträge für das Sinnesbehindertengeld in Thüringen aufgestockt - gültig ab dem 01.07.2023. 
					
					Für blinde Menschen steigt es von monatlich 400,00 € auf 
472,00 € 
					
					Für gehörlose Menschen steigt es von monatlich 100,00 € auf 
172,00 € 
					
					Für taubblinde Menschen steigt es von monatlich 500,00 € auf 
644,00 € 
					
					Gesetzliche Grundlage:
					
					
    Siebtes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes vom 10.04.2018
					
					
Quelle:      Zuständigkeitsfinder des Bürgerportals Thüringen
					
						
						
						
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